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AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KALEPAR GmbH

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge mit allen Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

1.2. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

  1. Angebote, Erklärungen, Aufträge

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.2. Alle Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Vereinbarungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt worden sind, sind ungültig.

2.3. Die Ausführung aller Aufträge erfolgt nur nach Maßgabe und Inhalt unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Uns vom Besteller erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

2.4 Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten. Sämtliche Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.6 Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk. Es werden grundsätzlich die am Tage der Auslieferung gültigen Preise berechnet.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

3.1 Die Preise sind Netto-Euro-Preise, ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

3.2 Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag einer oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Unter- oder Vorlieferanten einbezogen wird, und/oder Transportkosten und/oder Kosten infolge von Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen und/oder Kosten durch Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes oder die Kosten zur Erbringung der Leistung erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum vermindert haben. Im Fall einer Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerungen und -minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.

3.3 Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.

3.4 Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.  Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Kunden sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.

3.5 Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweiser nicht erfüllter Verträge zwischen dem Kunden und uns.

3.6 Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

3.7 Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht – auch von Teilzahlungspflichten – nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.

3.8 Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.

3.9 Mit der Ausübung der Rechte in vorstehenden Ziffern III.3.4, 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz verbunden.

3.10 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.11 Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

3.12 Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird und diese Gefährdung von uns erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung der Gegenleistung vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen seit Geltendmachung des vorgenannten Verlangens berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.

3.13 Ändern sich die Kosten für Löhne, Material und Energie, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend zu berichtigen.

 

 

 

  1. Lieferung, Lieferverzug

4.1 Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Die Lieferzeit kann vom Herstellerunternehmen geändert werden.

4.2 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert werden oder unmöglich gemacht werden und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

  1. Mängelansprüche

5.1 Mängelrügen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen (Eingang bei uns) schriftlich zu erheben. Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust von Mängelansprüchen zur Folge. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist obliegt dem Besteller.

5.2 Die Mängelansprüche des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung. Lediglich bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag.

5.3 Sämtliche Mängelansprüche sind verwirkt, wenn der Besteller entweder selbst oder durch Dritte Reparaturen an der gelieferten Fahrzeug/Maschine/Gerät vornehmen lässt, es sei denn, dass er hierzu unsere vorherige Zustimmung eingeholt hat.

5.4 Wir haben das Recht, behauptete Mängelrügen selbst zu prüfen und eine erforderliche Nacherfüllung durchzuführen oder von einem anderen Fachmann überprüfen zu lassen und diesen zu ermächtigen, eine erforderliche Nacherfüllung durchzuführen. Ergibt eine Überprüfung, dass kein Mängelanspruch vorliegt, sind wir oder ein von uns ermächtigter Dritter zur Reparatur auf Kosten des Bestellers bereit und teilen wir dem Besteller die voraussichtlichen Kosten mit. Der Besteller entscheidet, ob der Reparaturauftrag erteilt wird.

5.5 Gebraucht verkaufte und als solche gekennzeichnete Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie Verschleißteile (wegen gebrauchsüblicher Abnutzung) sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

5.6 Die von uns hergestellte und gelieferte Ware (Fahrzeug/Maschine/Gerät) stimmt mit den EG-Richtlinien überein. Dies wird mit unserer Konformitätserklärung zugesichert. Nachträgliche technische Änderungen oder Ergänzungen, die nicht von uns oder nicht mit unserer Zustimmung vorgenommen werden, unterliegen unserer Konformitätserklärung nicht und sind einschließlich von dadurch an der von uns gelieferten Ware verursachten Mängeln von unserer Mängelhaftung ausgeschlossen.

  1. Urheberrechte und Patente

Soweit uns an den verkauften Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, ausgenommen an den Zulieferteilen, gewerbliche Schutzrechte, Erfinderrechte, Patente und/oder Gebrauchsmusterrechte zustehen, dürfen diese vom Besteller nicht verletzt werden. Nachahmung und sklavischer Nachbau der verkauften Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind ausdrücklich verboten.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleich aller Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und/oder Geräte allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises seitens des Bestellers an Dritte veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, sich das Eigentumsrecht vorzubehalten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung an uns ab in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offen steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und/oder Geräte ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert werden. Werden die von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten

Kaufpreises als abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.

7.2. Der Besteller ist berechtigt, die uns im voraus abgetretene Forderung für uns einzuziehen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet uns den Namen und die Adresse seines Abnehmers und die Höhe der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.

7.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte und über die aus dem Weiterverkauf entstandene Forderung zu erteilen.

7.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sowie Verfügungen über die an uns im voraus abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

7.5. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbe-haltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Wertminderungen, die an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) durch den zwischenzeitlichen Betrieb eingetreten sind, hat der Besteller bei Rücknahme zu tragen.